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LFoG

§ 55 Landesforstverwaltung

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/55#abs-1 (1) Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/55#abs-2 (2) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium. Dieses führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Fachaufsicht über die Aufgaben, die auf Grundlage des § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima auf Nationalparkflächen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/55#abs-3 (3) Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen können.

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