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LFoG

§ 56 Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/56#abs-1 (1) Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/56#abs-2 (2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/56#abs-3 (3) Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.

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