Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 1b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Stand: 01.04.2025
Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:
1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion;
2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder);
3. Vermeidung großflächiger Kahlhiebe;
4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;
6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;
7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;
8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;
9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes;
10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung;
11. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.
Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1b LFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 – 6 K 3599/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.12.2019 – 21 B 1341/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.11.2019 – 16 A 447/13
- VG Minden, 29.04.2024 – 1 K 1508/20
- VG Minden, 27.10.2023 – 9 L 905/23Zitiert von 1
- VG Minden, 25.03.2014 – 1 K 2346/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1b LFoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.