Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz

LFoG

§ 1b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen7 Entscheidungen

Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:

1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion;

2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder);

3. Vermeidung großflächiger Kahlhiebe;

4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;

5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;

6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;

7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;

8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;

9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes;

10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung;

11. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.

Zweiter Abschnitt

Betreten des Waldes

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