Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeserosionsschutzverordnung NRW
LESchVO NRW§ 4 Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LESchVO%20NRW/4#abs-1 (1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern nach § 1 jährlich vor dem 30. Juni die Zuordnung der von ihnen bewirtschafteten Feldblöcke zu den Erosionsgefährdungsklassen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LESchVO%20NRW/4#abs-2 (2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach § 3 Absatz 3 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „www.erosion.nrw.de“ abrufbar. Außerdem ist sie bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.