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§ 4 LESchVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde

Landeserosionsschutzverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern nach § 1 jährlich vor dem 30. Juni die Zuordnung der von ihnen bewirtschafteten Feldblöcke zu den Erosionsgefährdungsklassen mitzuteilen.

(2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach § 3 Absatz 3 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „www.erosion.nrw.de“ abrufbar. Außerdem ist sie bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.