Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 89 Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/89#abs-1 (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung das Verfahren an sich ziehen. Wird eine Maßnahme unter Verstoß gegen Satz 1 getroffen, ist sie nichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/89#abs-2 (2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen sind, auch wenn eine Rechtsaufsichtsbehörde tätig wird oder geworden ist, der Vertretungskörperschaft mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretungskörperschaft ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/89#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten auch, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten tritt. Die Unterrichtungspflicht besteht dann gegenüber der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 88 § 90