Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 90 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Stand: 30.07.2026
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.