Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 83 Dienstvorgesetzte
Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorgesetzte der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Kapitel 2
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 83 LDG →
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- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
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