Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 82 Begnadigung
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/82#abs-1 (1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/82#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.