Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 69 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Kapitel 4
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 69 LDG →
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- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
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