Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/68#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/68#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.