Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/64?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/64?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/64?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 64 LDG →
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- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.