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§ 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/64?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/64?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/64?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 3

Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1

Berufung

§ 63 § 65