Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 38 Kostentragung
Wird zitiert von 5
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- OVG Schleswig, 29.01.2018 – 14 MB 3/17Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 25.10.2017 – 14 LB 4/16Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 19.01.2015 – 14 LB 6/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/38?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/38?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/38?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Bei einem Antrag nach § 37 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/38?asof=2026-07-30#abs-4 (4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/38?asof=2026-07-30#abs-5 (5) Die dem Beamten oder dem Ruhestandsbeamten auferlegten Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 3 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/38?asof=2026-07-30#abs-6 (6) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen