Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 25 Beweiserhebung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2002 – 3 A 11064/02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/25#abs-1 (1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche oder elektronische Äußerung eingeholt werden,
Urkunden und Akten beigezogen sowie
der Augenschein eingenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/25#abs-2 (2) Protokolle über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Protokolle über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/25#abs-3 (3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/25#abs-4 (4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/25#abs-5 (5) Der Bevollmächtigte oder Beistand ist zu allen Beweiserhebungen, mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Ihm steht das Recht zur Einsichtnahme in die Akten zu.