Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 6 Verweis
Stand: 05.12.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/6#abs-1 (1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/6#abs-2 (2) Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 6 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 22.10.2008 – 1 K 292/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.02.2019 – 6 A 1135/17Zitiert von 5
- VG Aachen, 02.03.2015 – 1 K 2369/13Zitiert von 1
- VG Minden, 21.02.2017 – 4 K 3301/13Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 08.09.2011 – 2 L 856/11Zitiert von 4
- BVerwG, 15.11.2018 – 2 C 60/17Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des DisziplinarverfahrensZitiert von 70
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 27.11.2024 – 3 LD 1/23Zitiert von 11
- OVG NRW, 03.05.2024 – 31 A 303/23.OZitiert von 1
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.