Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 17 Einleitung von Amtswegen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/17#abs-1 (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die höhere dienstvorgesetzte Stelle und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung der Einleitungspflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/17#abs-2 (2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14, 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/17#abs-3 (3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann ein Disziplinarverfahren nur durch die für das Hauptamt zuständige dienstvorgesetzte Stelle eingeleitet werden. Stehen die bekleideten Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt, ist jede dienstvorgesetzte Stelle, zu deren Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, zur Einleitung befugt. Die Einleitung ist den für die anderen Ämter zuständigen dienstvorgesetzten Stellen mitzuteilen. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/17#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten nach den Abs. 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Für ein während der Abordnung begangenes Dienstvergehen kann die abordnende dienstvorgesetzte Stelle die Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflicht den anderen dienstvorgesetzten Stellen überlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/17#abs-5 (5) Dienstvorgesetzte Stelle ist die oberste Dienstbehörde und die ihr nachgeordnete Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Ernennung übertragen ist, sowie die Behörde, der die Dienstaufsicht über diese Stelle obliegt. Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer außerdem dienstvorgesetzte Stelle ist. Abweichend von Satz 1 und 2 bestimmt sich die dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 17 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.11.2018 – 2 C 60/17Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des DisziplinarverfahrensZitiert von 69
- OVG NRW, 13.08.2014 – 3d A 1686/12.O
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 18/23Relevanz von Fehlern im behördlichen Verfahren für die Rechtmäßigkeit einer DisziplinarverfügungZitiert von 16
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- OVG NRW, 07.03.2012 – 3d A 317/11.ODisziplinarrecht: Streikteilnahme einer beamteten Lehrkraft; Reichweite des verfassungsrechtlichen Beamtenstreikverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.05.2026 – 6 A 1225/23
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 234/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 236/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.