Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/10#abs-1 (1) Mieter und Sportbootführer dürfen nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/10#abs-2 (2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

die nach dem Zulassungszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

die Fahrtbereiche entsprechend Anlage 1 nicht verlassen werden und

die Natur- und Gewässerschutzbestimmungen von allen mitfahrenden Personen eingehalten werden.

§ 9 § 11