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# § 10 LChartbootV (Brandenburg) — Pflichten des Mieters und des Sportbootführers

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mieter und Sportbootführer dürfen nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.

(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

die nach dem Zulassungszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

die Fahrtbereiche entsprechend Anlage 1 nicht verlassen werden und

die Natur- und Gewässerschutzbestimmungen von allen mitfahrenden Personen eingehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 10 LChartbootV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/10

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