(1) Mieter und Sportbootführer dürfen nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
die nach dem Zulassungszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
die Fahrtbereiche entsprechend Anlage 1 nicht verlassen werden und
die Natur- und Gewässerschutzbestimmungen von allen mitfahrenden Personen eingehalten werden.