Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehrerberufsbezeichnungsverordnung
LBerBezV§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBerBezV/1#abs-1 (1) Für die Dauer ihrer Tätigkeit an der jeweiligen Schule kann folgenden Lehrkräften auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht eingeräumt werden, Berufsbezeichnungen zu führen:
1. Lehrkräfte, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) tätig sind, und
2. Lehrkräfte, die hauptberuflich an Ersatzschulen, die nicht nur vorläufig staatlich genehmigt sind (Art. 98 Abs. 1 BayEUG), beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBerBezV/1#abs-2 (2) Zuständig ist bei öffentlichen Schulen die jeweilige personalverwaltende Stelle, bei Ersatzschulen der Arbeitgeber.