Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehrerberufsbezeichnungsverordnung
LBerBezV§ 3
Stand: 25.08.2026
Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung kann widerrufen werden. Der Widerruf muss erfolgen, wenn die Lehrkraft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 1 Abs. 2.