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# § 1 LBerBezV (Bayern)

Lehrerberufsbezeichnungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Dauer ihrer Tätigkeit an der jeweiligen Schule kann folgenden Lehrkräften auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht eingeräumt werden, Berufsbezeichnungen zu führen:

1. Lehrkräfte, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) tätig sind, und

2. Lehrkräfte, die hauptberuflich an Ersatzschulen, die nicht nur vorläufig staatlich genehmigt sind (Art. 98 Abs. 1 BayEUG), beschäftigt sind.

(2) Zuständig ist bei öffentlichen Schulen die jeweilige personalverwaltende Stelle, bei Ersatzschulen der Arbeitgeber.

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Zitiervorschlag: § 1 LBerBezV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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