nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 93b LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungennach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.