Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesbehindertenratsverordnung
LBRV§ 5 Beschlussfassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/5#abs-1 (1) Der Landesbehindertenrat fasst seine Anregungen und Empfehlungen durch Mehrheitsbeschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/5#abs-2 (2) Der Landesbehindertenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/5#abs-3 (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/5#abs-4 (4) Der Landesbehindertenrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitz führenden Mitglieds.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/5#abs-5 (5) Beschlüsse werden in der Regel offen gefasst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.