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# § 5 LBRV (Bayern) — Beschlussfassung

Landesbehindertenratsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesbehindertenrat fasst seine Anregungen und Empfehlungen durch Mehrheitsbeschluss.

(2) Der Landesbehindertenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Der Landesbehindertenrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitz führenden Mitglieds.

(5) Beschlüsse werden in der Regel offen gefasst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

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Zitiervorschlag: § 5 LBRV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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