Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesbehindertenratsverordnung

LBRV

§ 6 Entschädigungsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder nach § 2 Satz 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse). Die Erstattung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Mehraufwandes kann beantragt werden. Die Erstattung erfolgt durch den Freistaat Bayern.

§ 5 § 7