Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesbehindertenratsverordnung
LBRV§ 4 Sitzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/4#abs-1 (1) Der Landesbehindertenrat tritt zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied dies für geboten hält oder wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/4#abs-2 (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.