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LBRV

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/3#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft endet

1. im Fall der vorsitzenden Person

– mit dem Ausscheiden aus dem Amt

2. im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung

– mit dem Ausscheiden aus dem Amt

3. im Fall der weiteren Mitglieder

– durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,

– durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,

– durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder

– durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/3#abs-2 (2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.

§ 2 § 4