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§ 4 LBRV (Bayern) — Sitzungen

Landesbehindertenratsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesbehindertenrat tritt zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied dies für geboten hält oder wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.