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# § 3 LBRV (Bayern) — Ende der Mitgliedschaft

Landesbehindertenratsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. im Fall der vorsitzenden Person

– mit dem Ausscheiden aus dem Amt

2. im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung

– mit dem Ausscheiden aus dem Amt

3. im Fall der weiteren Mitglieder

– durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,

– durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,

– durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder

– durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.

(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 LBRV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/3

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