(1) Die Mitgliedschaft endet
1. im Fall der vorsitzenden Person
– mit dem Ausscheiden aus dem Amt
2. im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
– mit dem Ausscheiden aus dem Amt
3. im Fall der weiteren Mitglieder
– durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,
– durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,
– durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder
– durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.
(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.