Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 102 Beschlüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/102#abs-1 (1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/102#abs-2 (2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 101 § 103