Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 102 Beschlüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/102#abs-1 (1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/102#abs-2 (2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.