§ 11 LAufnGDV (Brandenburg) — Mindestbedingungen für Übergangswohnungen

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern Absatz 2 keine anderweitige Bestimmung trifft, gilt § 10 entsprechend für Übergangswohnungen.

(2) Bei Übergangswohnungen finden Nummer 1 mit Ausnahme der Mindestwohnfläche sowie die Nummern 8 bis 16 der Anlage 3 keine Anwendung.

Einzelnorm