Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz
LAufnG§ 9 Aufnahme und vorläufige Unterbringung, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zugeteilten Personen auf und bringen sie in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen) unter. § 53 des Asylgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9#abs-2 (2) Ist trotz rechtzeitiger Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterbringungsplätzen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3, insbesondere aufgrund eines Unterbringungsnotstandes nach § 6 Absatz 6, im Zeitpunkt der Aufnahme kein Unterbringungsplatz in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung verfügbar, kann die Unterbringung vorübergehend auch außerhalb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und e sowie g bis i nur vorläufig untergebracht, soweit dies erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9#abs-4 (4) Bei der vorläufigen Unterbringung von Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die besonderen Anforderungen im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 2013/33/EU zu berücksichtigen. Sofern den besonderen Belangen schutzbedürftiger Personen im Sinne von § 2 Absatz 3 nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft entsprochen werden kann, hat ihre Unterbringung in geeigneten Wohnungen oder, sofern erforderlich, geeigneten Einrichtungen zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9#abs-5 (5) Ist für Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe d eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, sind diese vorübergehend in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Im Falle der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft soll diese einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9#abs-6 (6) Das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Aufnahme und vorläufigen Unterbringung nach den Absätzen 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 LAufnG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.