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# § 9 LAufnG (Brandenburg) — Aufnahme und vorläufige Unterbringung, Verordnungsermächtigung

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zugeteilten Personen auf und bringen sie in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen) unter. § 53 des Asylgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist trotz rechtzeitiger Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterbringungsplätzen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3, insbesondere aufgrund eines Unterbringungsnotstandes nach § 6 Absatz 6, im Zeitpunkt der Aufnahme kein Unterbringungsplatz in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung verfügbar, kann die Unterbringung vorübergehend auch außerhalb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und e sowie g bis i nur vorläufig untergebracht, soweit dies erforderlich ist.

(4) Bei der vorläufigen Unterbringung von Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die besonderen Anforderungen im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 2013/33/EU zu berücksichtigen. Sofern den besonderen Belangen schutzbedürftiger Personen im Sinne von § 2 Absatz 3 nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft entsprochen werden kann, hat ihre Unterbringung in geeigneten Wohnungen oder, sofern erforderlich, geeigneten Einrichtungen zu erfolgen.

(5) Ist für Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe d eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, sind diese vorübergehend in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Im Falle der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft soll diese einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

(6) Das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Aufnahme und vorläufigen Unterbringung nach den Absätzen 1 bis 5 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/9

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