Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 10 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, Verordnungsermächtigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/10#abs-1 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen in ihrer Beschaffenheit den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/10#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können geeignete Dritte beauftragen, Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/10#abs-3 (3) Zur Gewährleistung einheitlicher Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung bestimmt das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/10#abs-4 (4) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständig für die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung. In besonderen Zugangssituationen, insbesondere zur Abwendung eines Unterbringungsnotstandes nach § 6 Absatz 6, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung befristet Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestbedingungen der vorläufigen Unterbringung zulassen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Ausnahmen und dem Verfahren nach Satz 2 im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Einzelnorm

§ 9 § 11