Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz
LAufnG§ 8 Landkreisinterne Verteilung
Stand: 01.08.2026
Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (landkreisinterner Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder dauerhaften Unterbringung der Personen nach § 4 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.
Einzelnorm