Gesetze / Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
LArbWoV§ 2 Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LArbWoV/2#abs-1 (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LArbWoV/2#abs-2 (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.