Gesetze / Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

LArbWoV

§ 2 Personenkreis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LArbWoV/2#abs-1 (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LArbWoV/2#abs-2 (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.

§ 1b § 3