nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 LArbWoV — Personenkreis

Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.

(2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.