Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 43 Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 22.04.1998 – 1 BvR 2146/94Zitiert von 3
- BVerfG, 23.04.1991 – 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90Einigungsvertrag: Keine Grundrechtsverletzung durch den Ausschluss der Rückgabe von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 24.04.2009 – BLw 13/08
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- BGH, 09.11.2005 – BLw 9/05
- BGH, 09.11.2001 – BLw 23/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/43#abs-1 (1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/43#abs-2 (2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/43#abs-3 (3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen.