Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 43 Kündigung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/43#abs-1 (1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/43#abs-2 (2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/43#abs-3 (3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen.

§ 42 § 43a