§ 38 LwAnpG — Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend.