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§ 38 LAnpG — Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend.