Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAVE-Errichtungsgesetz

LAVEEG

§ 8 Vermögensgegenstände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt über.

Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 7 § 9