Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAVE-Errichtungsgesetz
LAVEEG§ 9 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Wird in bestehenden Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Aufgabenbereichen bestimmt, ist das Landesamt bis zur Anpassung der Vorschriften zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben.