Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LA-EG-Saar§ 31 Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/31#abs-1 (1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. Dezember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegsschädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder aufkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/31#abs-2 (2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Ausgleichsfonds über.