Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LA-EG-Saar§ 32 Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/32#abs-1 (1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/32#abs-2 (2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen sind. Das gleiche gilt für
Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichsfonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/32#abs-3 (3)