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# § 31 LASaarEG — Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. Dezember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegsschädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder aufkommen.

(2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Ausgleichsfonds über.

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Zitiervorschlag: § 31 LASaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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