Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
LA-EG-Saar§ 19 Ausgleichsämter
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Landkreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichsamt eingerichtet werden. In diesem Falle gilt § 310 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.