Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 4 Ausbildungsplätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/4#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/4#abs-2 (2) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung entscheidet gemäß Absatz 1 und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl der Ausbildungsplätze für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/4#abs-3 (3) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gibt im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, den Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Pädagogischen Zentren und die Bewerbungsfrist bekannt.

§ 3 § 5