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# § 4 LAPV (Brandenburg) — Ausbildungsplätze

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten.

(2) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung entscheidet gemäß Absatz 1 und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl der Ausbildungsplätze für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.

(3) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gibt im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, den Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Pädagogischen Zentren und die Bewerbungsfrist bekannt.

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Zitiervorschlag: § 4 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/4

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