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LAPV

§ 3 Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/3#abs-1 (1) Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung. Die ihm zugehörigen Pädagogischen Zentren sind für die Organisation und die Durchführung der Ausbildung und der Staatsprüfung sowie der besonderen Staatsprüfung zuständig.

§ 2 § 4