Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 3 Ausbildungs- und Prüfungsbehörde
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/3#abs-1 (1) Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung. Die ihm zugehörigen Pädagogischen Zentren sind für die Organisation und die Durchführung der Ausbildung und der Staatsprüfung sowie der besonderen Staatsprüfung zuständig.